- Fehlgeldentschädigung
- Fehlgeld, Mankogeld, Zählgeld; an im Kassen- oder Zähldienst beschäftigte Arbeitnehmer gezahlte pauschale Entschädigung.- Lohnsteuer: Ist der Arbeitnehmer ausschließlich oder im Wesentlichen im Kassen- oder Zähldienst beschäftigt, so kann die Entschädigung steuerfrei gewährt werden, soweit sie für jeden Kalendermonat 16 Euro nicht übersteigt. Wird der Arbeitnehmer mit Fehlgeldern belastet, so entstehen für ihn in dieser Höhe Werbungskosten.
Lexikon der Economics. 2013.